Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer- und Zahlungsbedingungen für den Online-Verkauf
Liefer- und Zahlungsbedingungen für Konstruktionen, Maschinen, Anlagen und Ausrüstungen
Liefer- und Zahlungsbedingungen für den Online-Verkauf
EMO Systems GmbH
Rungestr. 19
10179 Berlin
Deutschland
Geschäftsführer: Friedrich Riemeier
Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter HRB 91886
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www.emosystems.de
I. Allgemeines
- Nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge über Warenlieferung (Kaufverträge) der EMO Systems GmbH, Rungestr. 19, 10179 Berlin, Deutschland (nachstehend: EMO), die über unseren Online-Shop erbracht werden. Es gilt stets die zum Zeitpunkt der Bestellung gültige Fassung der AGB. Für Lieferungen und Leistungen, die nicht über unseren Online-Shop bestellt werden, gelten unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen für Maschinen, Anlagen, Ausrüstungen und Konstruktionen.
- Abweichenden Vorschriften der Kunden wird hiermit widersprochen.
- Die Geschäftsbeziehungen zwischen EMO und den Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Gerichtsstand ist Berlin, soweit der Kunde Kaufmann ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Rechtsstreit andere als vermögensrechtliche Ansprüche betrifft oder wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
II. Vertragsschluss
Der Kaufvertrag kommt durch das Abschicken der Bestellung durch den Kunden in unserem Internetshop (=Angebot) und Bestätigung der Bestellung in Textform - brieflich, per Telefax oder per e-Mail - (=Annahme) seitens EMO zustande.
III. Lieferung und Gefahrübergang
- Die bestellten Waren werden, sofern vertraglich nicht abweichend vereinbart, an die vom Besteller angegebene Adresse geliefert. EMO behält sich vor, eine Teillieferung vorzunehmen, sofern dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint und dem Kunden zumutbar ist. Vom Kunden gewünschte Sonderversendungsformen werden gesondert nach Vereinbarung berechnet.
- Ist der Kunde Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, so geht die Gefahr gem. § 446 BGB mit der Übergabe der verkauften Sache auf den Kunden über. In allen anderen Fällen geht die Gefahr gem. § 447 BGB mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Kunden über.
- Ist der Kunde Unternehmer, wird EXW nach IncoTerms 2000 als Lieferform vereinbart.
IV. Verpackungs- und Versandkosten
Eine Auflistung der Verpackungs- und Versandkosten finden Sie auf der Versandkostenseite.
V. Preise und Zahlung
- Es gilt der zum Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung auf unserer Internetseite angegebene Verkaufspreis. Dieser versteht sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19 % und zuzüglich der Versand- und Verpackungskosten. Bei Lieferung außerhalb Deutschlands wird keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.
- Bei Käufen über unseren Online-Shop erhalten Sie von uns eine Auftragsbestätigung per e-Mail. Bitte tragen Sie unbedingt Ihre e-Mailadresse und Ihre Postanschrift in das Bestellformular ein, damit wir Ihnen sofort nach Eingang des Rechnungsbetrages die Ware zusenden können.
- Bitte geben Sie bei Ihrer Überweisung als Verwendungszweck Ihren Namen und die Auftragsnummer bzw. die Online-Bestellnummer an, damit wir Ihren Zahlungseingang der Bestellung zuordnen können.
- Die Belieferung der Kunden durch EMO erfolgt nach Wahl des Kunden gegen Vorkasse oder Nachnahme. Erstkunden und Kunden mit einem Sitz bzw. Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden dabei ausschließlich gegen Vorkasse beliefert. EMO stellt dem Kunden eine Rechnung aus, die ihm bei Lieferung der Ware ausgehändigt wird oder per Brief zugeht.
- Abweichend von Abs. (4) kann EMO den Kunden nach eigenem Ermessen eine Belieferung gegen Rechnung anbieten. Die Rechnungsbeträge sind bei der Belieferung gegen Rechnung sofort ohne Abzug fällig.
VI. Widerrufsrecht
Bei allen Online-Bestellungen kann der Kunde, sofern er Verbraucher ist, die erhaltene Ware entsprechend der nachfolgenden Widerrufsbelehrung zurückgeben. Vor dem Erhalt der Ware hat der Kunde ein freies Widerrufsrecht, welches innerhalb von zwei Wochen nach Bestellung in Textform erklärt werden kann, also z.B. per Brief, Fax oder E-Mail. Das Rückgabe- und Widerrufsrecht gilt nicht gegenüber Unternehmern.
Wiederrufsbelehrung
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:
EMO Systems GmbH
Zu Händen des gesetzlichen Vertreters Friedrich Riemeier
Rungestr.19
10179 Berlin
Emailanschrift:
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Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
VII. Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung
- Die gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag Eigentum von EMO; im Fall, dass der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
- Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche von EMO anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ebenso ist in einem Prozess eine Aufrechnung möglich, wenn die Gegenforderung zwar bestritten, aber entscheidungsreif ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
VIII. Haftung für Sach- oder Rechtsmängel
- Sofern der Kunde Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, kann er offensichtliche Mängel an den gelieferten Waren oder Falschlieferungen nur geltend machen, wenn er diese innerhalb eines Monats nach der Lieferung in Textform gegenüber EMO rügt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
- Sind am Vertrag nur Kaufleute beteiligt, so gelten ergänzend die §§ 377 ff. HGB.
IX. Haftung für Schäden
- Schadenersatzansprüche außerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche kann der Kunde gegenüber EMO nur bei Vorsatz oder grobfahrlässigem Verhalten geltend machen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Schäden aus der Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung von EMO der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.
- Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
X. Datenschutz
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten des Kunden erfolgt unter Beachtung unserer Datenschutzerklärung, des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG).
XI. Copyright
Alle dargestellten Fremdlogos, Bilder und Grafiken sind Eigentum der entsprechenden Firmen und unterliegen dem Copyright der entsprechenden Lizenzgeber. Sämtliche auf diesen Seiten dargestellten Fotos, Logos, Texte, Berichte, Scripte und Programmierroutinen, welche Eigenentwicklungen von uns sind oder von uns aufbereitet wurden, dürfen nicht ohne unser Einverständnis kopiert oder anderweitig genutzt werden. Alle Rechte vorbehalten.
XII. Sprachklausel
- Die Vertragssprache ist Deutsch. Unser Internetauftritt steht in deutscher Sprache zur Verfügung.
- Unser Angebot und die Angaben in unserem Internetshop gelten bis auf weiteres.
Berlin, den 01.05.2008
EMO Systems GmbH
Liefer- und Zahlungsbedingungen für Konstruktionen, Maschinen, Anlagen und Ausrüstungen
der EMO Systems GmbH Berlin, Stand April 2004
I. Allgemeines
- Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt mangels besonderer Vereinbarung mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
- Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
II. Preis und Zahlung
- Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.
- Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
- Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug auf das Konto des Lieferers zu leisten, und zwar: 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang.
- Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Lieferzeit, Lieferverzögerung
- Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beistellung von Plänen, Teilen und/oder Materialien, Beibringung aller ggf. erforderlichen behördlichen Bescheinigungen und/oder Genehmigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistungen von Anzahlungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
- Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
- Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
- Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
- Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im übrigen gilt Abschnitt VII. 2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
- Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.
IV. Gefahrübergang, Abnahme
- Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat (Incoterms EXW), und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
- Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
V. Eigentumsvorbehalt
- Alle gelieferten Waren und Leistungen bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen, und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
- Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
- Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware führt der Lieferer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne sich zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr.: 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht dem Lieferer das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des Lieferers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller dem Lieferer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Lieferer. Die Miteigentumsrechte des Lieferers gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr.: 1.
- Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht dem Lieferer gegenüber in Zahlungsverzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nr. 4 bis 6 auf den Lieferer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt,
- Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Lieferer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht vom Lieferer gelieferten Waren veräußert, so wird dem Lieferer die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Lieferer Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 hat, wird ihm ein, seinem Miteigentumsanteil entsprechender, Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in gleichem Umfang im Voraus an den Lieferer abgetreten.
- Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Fall des Widerrufs durch den Lieferer, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Der Lieferer wird von seinem Widerrufsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn ihm Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche, unseren Zahlungsanspruch gefährdende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ergibt. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Lieferer zu unterrichten und dem Lieferer die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die dem Lieferer angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Lieferers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Lieferers sofort fällig.
- Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu unterrichten. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht durch Dritte ersetzt werden.
- Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Lieferer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn andere Umstände eintreten, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers schließen lassen und den Zahlungsanspruch des Lieferers gefährden. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
- Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o.a.) insgesamt mehr als 50 v.h., ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
- Alle Rechte, insbesondere Urheberrechte aus von ihm gefertigten Konstruktionsunterlagen, z.B. Abbildungen, Zeichnungen und Pläne bleiben in jedem Fall bei ihm und dürfen der Verwendung durch Dritte nur mit seiner schriftlichen Zustimmung zugeführt werden.
- Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
VI. Mängelansprüche / Gewährleistung
Mängel der Ware oder Leistungen sind bei Abnahme oder, falls eine Abnahme nicht vereinbart ist, unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung - unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich anzuzeigen.
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche- vorbehaltlich Abschnitt VII - Gewähr wie folgt:
Sachmängel
- Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
- Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
- Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.
- Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises ist ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.
- Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
- Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
- fehlerhafte Ausführung, Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte,
- natürliche Abnutzung,
- fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
- nicht ordnungsgemäße Wartung,
- ungeeignete Betriebsmittel,
- mangelhafte Bauarbeiten,
- ungeeigneter Baugrund,
- chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
- Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
- Eine Mängelbeseitigung kann vom Lieferer abgelehnt werden, solange sich der Besteller in Zahlungsverzug befindet. Dies gilt nicht, soweit der Besteller in zulässiger Weise sein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht ausübt.
- Sämtliche Ansprüche gegen den Lieferer verjähren 12 Monate nach Abnahme bzw. Ablieferung, soweit nicht zwingend längere gesetzliche Verjährungsfristen gelten.
Rechtsmängel
- Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
- Die in Abschnitt VI. 7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VII. 2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
- der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
- der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 7 ermöglicht,
- dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelung vorbehalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
VII. Haftung
- Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI. und VII. 2 entsprechend.
- Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2 a - e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
IX. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird dem Besteller zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand oder einem System (in der Regel einem Computer) des Bestellers überlassen. Die Nutzung der Software auf mehr als einem System ist mangels expliziter schriftlicher Vereinbarung untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Die Anfertigung von Sicherheitskopien ist grundsätzlich zulässig.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Gerichtstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht.
